Führerscheinklassen
Der Führerschein
Der Führerschein beinhaltet die amtliche Genehmigung und berechtigt eine Person ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen eigenhändig zu führen und zu bedienen. Rechtmäßig ist dieser Schein eine Urkunde, welche die Erteilung der Fahrerlaubnis ausweist.
Die Fahrerlaubnis wird durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, auch DEKRA oder TÜV genannt, erteilt und ist an die Fahreignung und die theoretische sowie praktische Prüfung geknüpft.
In Deutschland gibt es verschiedene Führerscheinklassen. Für jede dieser Klassen ist eine eigene Fahrerlaubnis von Nöten, für die jeweils ein eigener Führerscheintest abgelegt werden muss.
(Tipp: Wir empfehlen die optimale Vorbereitung durch Fahrschulbögen)
Die Altersbeschränkung ist hierbei bei den verschiedenen Klassen unterschiedlich. So darf eine 16-jährige Person Kleinkrafträder und Krafträder bis zu einer bestimmten Größe bedienen. Den normalen PKW darf man heutzutage schon als 17-Jähriger Bedienen, allerdings nur in Begleitung einer mindestens 30- jährigen Person, die mindestens 5 Jahre Fahrerfahrung hat und höchstens 3 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Uneingeschränkt darf der PKW ab dem 18. Lebensjahr geführt werden. Sprich, man darf alleine fahren, muss aber die Probezeit beachten. Auch sämtliche LKW-Klassen dürfen ab dem 18. Lebensjahr geführt werden. Die Klasse A ( Motorrad), welches auch ab dem 18. Lebensjahr geführt werden darf, ist mit starken Einschränkungen verbunden, denn es ist eine zweijährige Fahrpraxis durch eine kleinere Motoradklasse vorzuweisen. Es sei denn, man hat das 25. Lebensjahr vollendet, dann ist diese Regelung nichtig. Die Klasse der Omnibusse darf ab dem 21. Lebensjahr geführt werden.
Da Deutschland der Europäischen Union angehört, wird seit dem 01.01.1999 nur noch der EU-Führerschein ausgestellt. Allerdings wird das europäische Fahrerlaubnisrecht noch weiter konkretisiert. So wurden auch die Klassen der verschiedenen Mitgliedsstaaten auf einen Europa-Standard angeglichen. Die Neuregelungen müssen bis 2012 auf alle Staaten angewendet werden. Das bedeutet, dass ab 2012 auch alle alten Dokumente bis 2038 in den EU-Führerschein umgetauscht werden müssen.
HINWEISE:
Ab dem 19.01.2013 sind Führerscheine grundsätzlich auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Die Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild. Gewichtsangaben (kg) beziehen sich – sofern nicht anders angegeben – jeweils auf die zulässige Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. **BKF: Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
AM Zweirädrige Kleinkrafträder
1. Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen, auch Fahrräder mit Hilfsmotor)
• bis 45 km/h
• bis 50 cm (Verbrennungsmotor)
• bis 4 kW (Elektromotor)
2. Dreirädrige Kleinkrafträder
3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils
• bis 45 km/h
• bis 50 cm (Fremdzündungsmotor)
• bis 4 kW (Elektromotor/anderer Verbrennungsmotor)
Mindesalter 16 Jahre
Leermasse bis 350 kg
bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
(Elektrofahrzeuge ahne Batterien)
A Krafträder
1. Krafträder (auch mit Beiwagen)
• über 45 km/h
• über 50 crn-
2. Dreirädrige Kraftfahrzeuge
• über 45 km/h
• über 50 crrr
• über 15 kW
Mindestalter:
a) 24 Jahre
Krafträder bei Direktzugang
b) 21 Jahre
dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW
c) 20 Jahre
Krafträder bei mindestens
zwei Jahren Vorbesitz A2
Eingeschlossen AM/Al/A2
Bei zwei Jahren Vorbesitz A2
lediglich praktische Prüfung
B - Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge (außer A1, A2, A)
• bis 3500 kg
• bis 8 Personen
außer dem Fahrer auch mit Anhänger
• bis 750 kg
• über 750 kg
(Kombination max, 3500 kg)
Mindestalter:
a) 18 Jahre
b) 17 Jahre
• beim „Begleiteten Fahren“
• bei Ausbildung „Berufskraftfahrer“,
„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
vergleichbarer Beruf
Eingeschlossen: AM / L
Unter 18 Jahre nur Fahrten
im Inland bzw. nur Fahrten
im Rahmen der Ausbildung